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Is the "Lockerbie Action for Damages" of MEBO forfeited ?
(only in German language)
Ist "Lockerbie Schadenersatzklage" von MEBO VERWIRKT ?

Urteil Auszug:
Unter Erwägung (2.3) wird suggeriert, dass obwohl die Geschehnisse bis heute weitgehend im Dunkeln liegen sollen, ändere nichts daran, dass E.B & MEBO AG, spätestens seit dem 18. Juli 2007, wissen, dass die Handlungen eines Bundesbeamten - nach Meinung der Beschwerdeführer, Ursache des von Ihnen erlittenen Schadens war. Somit hatten sie zu diesem Zeitpunkt Kenntnisse der wichtigen Elemente ihres Schadens...

E.B. & MEBO AG opponieren gegen ein solches "Schlupfloch-Urteil" des Bundesgerichts ! Solche hypothetische Kenntnisse, zusätzlich abgestützt auf eigene Nachforschungen, sind unter "Anfangsverdacht" zu werten und standen erst ab 16. Mai, 2011 teilweise zur Verfügung. Fehlende entscheidende Fakts wurden durch kriminelle Täuschung bis heute unterschlagen !

Rückblende:
Aus diesem Grunde wurde am 6. Oktober 2009, auch bloss eine "Ankündigung" eines allfälligen Schadenersatzbegehrens von CHF 35 Millionen an das Finanzdepartement (EFD) eingereicht - welches am 25. November, 2009 vom 'EFD' nur als "Voranzeige eines möglichen Schadenersatzbegehrens eingestuft wurde - und die Staatshaftungssache erst an die Hand genommen werde, wenn E.B. & MEBO AG, ein formelles Schadenersatzbegehren im Sinne von Art. 20 Absatz 2 VG einreiche.

Erst nach Abstützungen auf einer, bis heute vakanten FBI-Foto bei (ex BUPO) mit "forensischer" Abbildung des MST-13 Timerfragment (PT-35), vorgelegt Anfang 1990, durch denselben heute angeklagten Staatsbeamten.
Zweitens - nach einer Einladung bei FBI in Washington.
Drittens - plus weitere Erkenntnisse, inkl. durch den "Lockerbie Prozess" (2000/2001).
Viertens - nach der Erteilung eines zweiten "Appeals" im "Lockerbie-Fall" und der Wertung der "Scottish Criminal Cases Review Commission" (SCCRC), am 28. 6, 2007, das es sich um ein mögliches Fehlurteils (Miscarriages of Justice) in 6 Punkten handeln könne.
Fünftens - auf ein Affidavit vom 18. Juli 2007, und Vorgespräche und Abklärungen in dieser Angelegenheit etc., mit Bundesanwalt Peter Lehmann in Bern (2011) - konnten E.B. & MEBO AG, erst ab 16. Mai 2011, alle relevanten Kenntnisse aller wesentlicher Tatsachen und Umstände vorweisen, welche für die Einreichung einer Schadenersatzklage vom 'EFD' verlangt wurde !

Nach vorsätzlicher Rechtsverzögerung einer vom 'EFD' benötigten Strafanzeige gegen einen Bundesbediensteten, in Verbindung mit einer Schadenersatzklage in CHF Millionen Höhe (Staatshaftung) - rufen Edwin Bollier & MEBO AG, jetzt den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) an.

Erst ab 17. März 2014, erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidep. (EJPD) dem ausserordentlichen Staatsanwalt, Felix Bänziger, (AB-BA) die Ermächtigung zur Strafverfolgung, der von MEBO AG, am 10. Nov. 2011, eingereichten Strafanzeige gegen einen bekannten Staatsbediensteten des Nachrichtendienst des Bundes (NDB).

Eine positive Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, in einem ähnlichen Fall von VERJÄHRUNG (Asbest) gegen den Entscheid des Bundesgerichts zugunsten der Kläger, vom 11. März, 2014 - hat eine Signalwirkung und kann nicht mehr ignoriert werden. (Art. 6. EMRK)

MEBO AG hat frühzeitig den Europäischen Gerichtshof angezielt, musste deshalb zuerst alle nationalen Gerichtsbarkeiten bis zum Bundesgericht nutzen. Bis heute wird die kriminelle Täuschung mit einem manipulierten 'MST-13' Timerfragment Beweis, "rechtsgültig" aufrecht erhalten...

Wenn der Staat mit Rechtsverzögerung und Täuschung vereitelt, dass der Geschädigte nicht in der Lage ist, sein Recht rechtzeitig geltend zu machen, ist dies rechtswidrig und die angeordnete VERWIRKUNG (ähnlich wie Verjährung) verdient keine Bedeutung, mit anderen Worten, die Verwirkung ist nicht eingetreten.




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