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Der libysche Beamte Herr Abdelbaset Al Megrahi hat nichts mit der "Lockerbie-Tragödie" zu tun !!!

Nach dem aufgedeckten LÜGEN-BEWEIS, dass Al Megrahi nicht der Kleiderkäufer sein konnte, welcher angeblich am 7.Dezember 1988, in Malta, diverse Kleider und einen Regenschirm, bei Shopkeeper Anthony Gauci in der Boutique "Mary's House" einkaufte - wird jetzt die zweite entscheidende LÜGE offengelegt.

Es gab im Zusammenhang mit dem Attentat auf Flug PanAm103, keinen unbegleiteten transit Koffer (Samsonite) auf Flug AirMalta KM180, von Malta nach Frankfurt, welcher nicht in Frankfurt vom 'BKA' einem verantwortlichen "Absender Besitzer" zugeordnet werden konnte!

Der angebliche "Sprengstoffkoffer" (Improvised Explosive Device' (IED) - trat erstmals in Frankfurt als Tray No. B-8849, in Erscheinung!

Dadurch wird bewiesen, dass kein "Sprengstoffkoffer" von Al Megrahi, am 21. Dezember 1988, auf Flug KM180, in Malta nach Frankfurt - mit Hilfe von Stationmanager Fhima, Lamen Khalifa - eingecheckt wurde!

Vorab > deshalb wurde Mr Fhima im "Lockerbie Prozess" 2000, in Zeist freigesprochen!

Trotzdem wurde im "Lockerbie-Prozess" 2000/01, in Zeist rechtsgültig entschieden, dass ein Sprengstoffkoffer Marke "Samsonite" Tray No. B-8849, von Air Malta, Flug KM-180 auf den PanAm Flug PA-103/A in FRANKFURT transferiert wurde, welcher später die Boeing 747 (mainflight PA-103) über Lockerbie zum Absturz brachte....

Dazu eine weitere 'Insider' Informationsüberprüfung über die Gepäckabfertigung von AirMalta KM-180:
Am 21. Dezember 1988 war der Flug AirMalta KM-180 im Airport FRANKFURT gelandet und um 12:48Uhr auf Position No.141 "onblock".
Für die transfer Gepäckanlieferung-Kontrolle bei FA 32 war am 21.12.1988 "interline Writer" und Zeuge No. 824, ANDREAS SCHREINER (Frühschicht), unter der Verantwortung von Einsatzleiter W. SEIBEL, zuständig gewesen.

Alle Gepäck-Anlieferungen von den "on-block" Flugzeugen zu den inter-line Counter HM oder V/3 wurden auf einem FA 32 Anlieferschein, in diesem Fall auf No. 0000163 registriert. (Prod.1092 image 163)

Nach den aufgezeichneten Daten, wurde nach der Entladung des Baggages von AirMalta KM-180 auf das Fahrzeug DW/VW-Nr.146, (Baggage, Menge>1 Wagen) um 13:01Uhr beim Counter No. 206/ V3 angeliefert.

Aus dem Gepäck-Anlieferschein FA 32 (Prod. 0000163 auf Linie 16 von oben und in "Column" 8 (*Direkt von Pos.) geht klar hervor, dass der "Driver" nicht direkt von Airmalta KM-180, Position 141 zum Counter No.206/V3, gefahren war!
* kein ( X ) für direkt auf der Liste !!

Es muss als "fragwürdiger Irrtum" bezeichnet werden, dass am Gericht in ZEIST von der Verteidigung (Duff & Taylor) u.a. über diesen wichtigen *Punkt kein Einspruch erhoben wurde und über die Ursache der indirekten Gepäckanlieferung, von Zeuge No.824, SCHREINER und dem "Driver" von Fahrzeug DW/VW-Nr.146, nicht hinterfragt wurden!



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